DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

§ 5 - Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in der alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekanntzumachen. Sie muß für die Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich sein.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.