§ 9 GaStellV - Brandwände als Gebäudeabschlusswand
(1) An Stelle von Brandwänden nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO genügen
- 1.bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
- 2.bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen,
(2) Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)