Abschnitt 6 TRD 100 - Festigkeitskennwerte für die Berechnung (1)
Für die Festigkeitskennwerte gelten die Festlegungen in den TRD der Reihe 100. Bei sonstigen Werkstoffen sind die Festigkeitskennwerte im Gutachten des Sachverständigen festgelegt.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)