Technische Regeln für Dampfkessel

Betrieb
Zusätzliche Anforderungen zu TRD 602 für Dampfkessel der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 602 Blatt 1 und Blatt 2 Anlage 1)

Ausgabe Februar 1971 (ArbSch. 6/1971 S. 187)

Geändert durch die Bekanntmachung vom Mai 1981 (BArbBl. 5/1981  S. 70)

Dampfkessel der Gruppe IV (Dampf- und Heißwassererzeuger) mit Rostfeuerungen für Kohle können unter mittelbarer Beaufsichtigung betrieben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

InhaltsübersichtAbschnitt
Regelung von Brennstoff- und Luftmenge1
Sicherung gegen Ausdampfen2
Abschalten der Brennstoffzufuhr in Störfällen3
Zwangumlauf-Kühlsystem4
Steuer-, Regel- und Überwachungsanlage5