Abschnitt 5.1 - 5 Instandhaltung von Maschinen und Anlagen
5.1 Durchführung der Instandhaltung
Instandhaltungsarbeiten dürfen nur in Arbeitspausen ausgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Maschine nicht in Betrieb gesetzt werden kann.
Sicherung gegen unbefugtes Inbetriebsetzen sind z.B. Schlüsselschalter, Verriegelungen, Absteckeinrichtungen.