Abschnitt 2.3 - 2.3 Sonstiges
Auf Wunsch und auf Kosten der Beschäftigten sollen die Arbeitgeberleistungen nach Absprache durch
Markengläser,
Entspiegelung,
Gleitsichtgläser sowie
höherwertige Brillenfassungen
ergänzt werden können.
Die Häufigkeit der Erstattung sollte sich an der individuellen Veränderung der Augen orientieren.