Abschnitt 2.1 - 2.1 Verantwortung
Entsprechend diverser Rechtsgrundlagen tragen im Arbeitsschutz die Unternehmerinnen und die Unternehmer die Verantwortung. Rechtsgrundlagen sind zum Beispiel: BGB § 618, StGB § 14, ArbSchG §§ 3 und 5, BetrSichV §§ 3 und 4 sowie DGUV Vorschrift 1.
In den meisten Betrieben werden die Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Verantwortung auf die nächst niedrigere Hierarchieebene delegieren. Dies ist möglich, zum Beispiel über den Arbeitsvertrag, das betriebliche Organisationsschema, Einzelanweisungen oder durch betriebliche Übungen. Alle Vorgesetzten können die Verantwortung nach unten delegieren. Die Delegationsmöglichkeit beschreibt zum Beispiel das ArbSchG § 13 Abs. 2 und die DGUV Vorschrift 1 § 13. Die Pflichtenübertragung wird in der Praxis bis zum Meister/zur Meisterin eines Betriebs erfolgen.
Es können jedoch nicht alle Pflichten übertragen werden. Die Kontrollpflicht bleibt zum Beispiel bei der Person, die die anderen Pflichten überträgt. Kommt es zu Pflichtverletzungen, kann das Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Rechtsfolgen können sich ergeben aus dem:
Strafrecht
zum Beispiel: Ermittlung und Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung nach einem Unfall
Ordnungswidrigkeitsrecht
zum Beispiel: Bußgeld nach Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift
Zivilrecht
zum Beispiel: Entschädigungsansprüche von Verletzten
Arbeitsrecht
zum Beispiel: Ermahnung, Abmahnung und Kündigung