Abschnitt 10.2 - 10.2 Fristen
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind in der arbeitsmedizinischen Regel (AMR) Nr. 2.1 "Fristen für Vorsorgeuntersuchungen" festgelegt.
Dabei sind im Wesentlichen folgende Termine zu beachten:
Erstuntersuchung innerhalb von 3 Monaten vor Beginn der Tätigkeit
Zweituntersuchung spätestens nach 12 Monaten
jede weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten
Diese Fristen können durch den Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin verkürzt werden. Eine Verkürzung der Fristen kann sich ergeben, wenn ein Verdacht auf ein gesundheitliches Risiko bis zum sonst üblichen nächsten Untersuchungstermin besteht.
Abb. 47
Beispiele für Hörverluste