Abschnitt 3 ASR 7/3 - Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen (1)
Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.
3.1 Grobschätzung
Anhand der installierten Leistung der Beleuchtungskörper bzw. der Lampen ist eine grobe Abschätzung der Beleuchtungsstärke möglich. Bei Verwendung von Leuchtstofflampen (nicht 3-Banden-Lampe) zeigt die nachstehende Aufstellung ungefähr, wie viel Watt pro qm Grundfläche eines Raumes installiert sein müssen, um die jeweils erforderliche Beleuchtungsstärke zu erhalten.
Install.-Leistung in Watt/qm Grundfläche des Raumes | |||
---|---|---|---|
Nennbeleucht.-Stärke in lx | Leuchten ca. 2 m über zu beleucht. Fläche | Leuchten ca. 3 m über zu beleucht. Fläche | Leuchten ca. 4 m über zu beleucht. Fläche |
1.000 | 50 | 60 | 64 |
750 | 38 | 45 | 48 |
500 | 25 | 30 | 32 |
300 | 15 | 17 | 19 |
200 | 10 | 11 | 13 |
100 | 5 | 6 | 6 |
50 | 3 | 3 | 4 |
Bei Ausleuchtung durch andere Lampenarten ist der nach der Aufstellung ermittelte Wert mit einem entsprechen Faktor - wie nachfolgend aufgeführt - zu multiplizieren:
Lampenart | Faktor |
---|---|
Glühlampe | 4 |
Halogen-Glühlampe | 1,6 |
Leuchtstofflampe | 1 |
Quecksilberdampf-Hochdrucklampe | 0,8 |
Indium-Amalgam-Leuchtstofflampe (3-Banden-Lampe) | 0,6 |
Natriumdampf-Hochdrucklampe | 0,5 |
Halogen-Metalldampf-Lampe | 0,5 |
3.2 Messung
Die Messung der Beleuchtungsstärke wird mit Beleuchtungsstärkemessgeräten (Luxmeter/Lichtmesser) durchgeführt. Die Allgemeinbeleuchtung wird als Mittelwert gleichmäßig verteilter Messpunkte in 0,85 m Messhöhe ermittelt. An Arbeitsplätzen erfolgt die Messung am Ort der Tätigkeit während der Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. bei Werkzeugmaschinen am eingespannten Werkstück am Ort der Bearbeitung; auf der Schreibtischplatte am Ort des Schreibens; auf dem gesamten Zeichenbrett in Zeichenstellung. Bei Verkehrswegen wird auf dem Fußboden oder bis maximal 0,2 m darüber an mehreren Stellen längs des Weges - und zwar längs der Mittellinie - gemessen.