Abschnitt 7.2 - 7.2 Baustoffe und Bauelemente
Folgende Bauteile müssen aus nicht-brennbaren Materialien bestehen:
feste Konstruktionsteile der Zu- und Abluftanlage
Fußboden und Gitterroste
Der Feuerwiderstand von begrenzenden Wänden eines Brandabschnitts darf durch die Verlegung von Lüftungsleitungen nicht beeinträchtigt werden.
Die Materialeigenschaften der Abtrennungen, der Wärmeisolierung und von kleinen Konstruktionsteilen dürfen einen Brand nicht unterstützen (fortleiten) und die Brandgefahr nicht erhöhen.
Das Filtermaterial für die Luftverteilungsdecke (Plenum) muss mindestens selbsterlöschend nach DIN 53438-3 (F1) sein.