§ 22 - Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Schienenbahnen Anweisungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen aufzustellen und sie den Versicherten in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(2) Führt der Unternehmer
in fremden Bahnanlagen, die den Bestimmungen der §§ 4 bis 13,
mit fremden Schienenfahrzeugen, die den Bestimmungen der §§ 15 und 16
dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen, den Betrieb einer Schienenbahn durch, so muss er hierfür besondere Anweisungen über das sichere Verhalten aufstellen und sie den Versicherten bekanntgeben.