Abschnitt 5 - 5 Ausbildungsträger
Die Ausbildungsträger müssen über geeignetes Fachpersonal verfügen. Sie haben ein Ausbildungskonzept zu erstellen und eine Prüfungsordnung zu erlassen.
Die Ausbildungsträger müssen über geeignetes Fachpersonal verfügen. Sie haben ein Ausbildungskonzept zu erstellen und eine Prüfungsordnung zu erlassen.