DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

§ 8 - Zusätzliche Bestimmungen für Elektrolyse-Chlorungsanlagen

(1) Elektrolyse-Chlorungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Wasserstoff nicht in Räume entweichen kann.

(2) Elektrolyse-Chlorungsanlagen müssen so eingerichtet sein, daß beim Ausbleiben oder beim Stillstand des zu chlorenden Wassers die Zufuhr von Chlorverbindungen selbsttätig unterbrochen wird.