§ 108 OWiG - Rechtsbehelf und Vollstreckung
(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1.selbstständigen Kostenbescheid,
- 2.Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
- 3.Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.