Abschnitt 4.11 BGR 232 - 4.11 Gegengewichte, Zahn- und Kettentriebe
4.11.1
Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel durch Gegengewichte, muss deren Laufbahn verkleidet sein, wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf andere Weise ausgeschlossen sind.
4.11.2
Zahn- und Kettenräder müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m verkleidet sein. Oberhalb einer Höhe von 2,50 m müssen zumindest die Auflaufstellen von Zahn- und Kettenrädern gegen Hineingreifen gesichert sein.