Abschnitt 6.4 - 6.4 Einordnung von Tätigkeiten in Schutzstufen
Im Folgenden einige Anhaltspunkte zur Einordnung in Schutzstufen:
Schutzstufe 1
- 1
unbelasteter Boden, unbelastetes Grundwasser,
- 2
kein Zusatz biologischer Arbeitstoffe,
- 3
kein Einsatz von Prozesswasser,
- 4
wenn Nährlösungen innerhalb von 24 Stunden verbraucht werden,
- 5
wenn Nährlösungen innerhalb von einer Woche verbraucht werden und
keine organischen Substrate zugesetzt sind oder
die Nährlösung gekühlt (< 9°C) wird
- 6
wenn Anreicherungskulturen keine Mikroorganismen der Risikogruppe 2 oder höher enthalten. Die erforderlichen Untersuchungen sind vor Einbringen der Kulturen in den Boden durchzuführen. Flüssige Anreicherungskulturen müssen auf der Baustelle wie Nährlösungen behandelt werden,
- 7
kein Hinweis auf das Vorhandensein von Mikroorganismen der Risikogruppe 3 (z.B. Bacillus anthracis, Erreger des Milzbrandes, negative PCR),
- 8
wenn hygienisierte kompostierte Substrate, Rindenmulch, Stroh oder Grünschnittkompost verwendet werden.
Schutzstufe 2
- 1
Verdacht auf eine erhöhtes Vorhandensein von Mikroorganismen der Risikogruppe 2 (z.B. in nicht hygienisierten flüssigen Medien oder festen organischen Substraten),
- 2
Einsatz von Prozesswasser,
- 3
Einsatz von Nährlösungen und Anreicherungskulturen, die nicht die Bedingungen der Schutzstufe 1 erfüllen,
- 4
Einsatz undefinierter Anreicherungskulturen (z.B. Klärschlamm) bzw. Enzympräparate,
- 5
Verdacht auf Milzbranderreger (z.B. positiver PCR-Test, negativer Viabilitätstest, s. Abbildung 2), z.B. bei Standorten der Lederindustrie (siehe hierzu auch Gefährdungsbeurteilung entsprechend Abbildung 2).
Schutzstufe 3
Nachweis von Milzbranderregern, z.B. bei Standorten der Lederindustrie (siehe hierzu auch Gefährdungsbeurteilung entsprechend Abbildung 1)