§ 20 - Zwischenlagerung von Aluminiumpulver
(1) Aluminiumpulver darf nur in geschlossenen Behältern gelagert werden. Diese dürfen höchstens in Doppelreihen abgestellt werden, zwischen denen eine Gangbreite von mindestens 1,5 m einzuhalten ist.
(2) Die Behälter dürfen nicht aufeinandergestapelt werden.