§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung
- 1.
zur Regelung des öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs,
- 2.
beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausrüstungen,
- 3.
von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung.