§ 22 GaStellV - Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 17 Abs. 1 die Zu- oder Abfahrten oder die Rettungswege nicht verkehrssicher oder frei hält,
- 2.entgegen § 11 Abs. 2 Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,
- 3.entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 Lüftungsöffnungen oder -schächte verschließt oder zustellt,
- 4.entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3, CO-Warnanlagen nicht ständig eingeschaltet lässt,
- 5.entgegen § 17 Abs. 3 Satz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)