Abschnitt 5 TRD 415 - Brennstoffaufbereitungsanlage (1)
5.1 Allgemeines
Die Anlagen sollen übersichtlich und gut zugänglich gebaut sowie gas- und staubdicht ausgeführt sein.
5.2 Kohlenzuteiler
5.2.1 Kohlenzuteiler müssen staubdicht und entsprechend den auftretenden Betriebsdrücken gasdicht ausgeführt werden.
5.2.2 Kohlenzuteiler und Schurren müssen konstruktiv so ausgebildet sein, daß ein ausreichend gleichmäßiger Kohlenfluß erreicht wird.
5.2.3 Zur Überwachung des Kohlenflusses sind geeignete Anzeigeeinrichtungen vorzusehen.
5.2.4 Sollen während des Betriebes an Fördersystemen, die mit dem Brennkammerdruck in Verbindung stehen, Reparaturarbeiten durchgeführt werden, so sind Absperreinrichtungen nach Anhang (2) vorzusehen.