SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch

§ 216 SGB VII - Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße [Ost]) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.