TRG 001 - TR Druckgase 001

Abschnitt 4 TRG 001 - Änderung oder Ergänzung einer TRG (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Anregungen zur Änderung oder Ergänzung einer TRG, die begründet und belegt sein müssen, sind an den DBA zu richten. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung einzureichen.

4.2 Soll im Rahmen der TRG ein Druckgas neu aufgenommen werden, so müssen aus den Unterlagen. die dem DBA übergeben werden, alle erforderlichen Angaben hervorgehen. Die Angaben sind zu belegen durch:

Literaturangaben,
Ergebnisse eigener Messungen,
Gutachten, insbesondere der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig.

4.3 Sind für Gutachten nach Nummer praktische Versuche erforderlich, so dürfen die hierzu benötigten Gasmengen gefüllt und befördert werden, wenn eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 DruckbehV vorliegt.