Abschnitt 7 - Zu § 4 Abs. 4:
Die Forderung nach einer geprüften Übersichtszeichnung ist erfüllt, wenn diese mit einem Prüfvermerk eines Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 3 versehen ist.
Bauteile sind z. B. Druckluftbehälter, Ausrüstungsteile, Verdichter und Verbraucher.