Abschnitt 3 - 3 Gefährdungsbeurteilung
Vor der Auswahl und dem Einsatz von Schutzkleidung hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:
Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz,
Arbeitsbedingungen
und
persönliche Konstitution des Trägers.
Die zu berücksichtigenden Risiken sind in den Anhängen 2 bis 4 aufgeführt.