Abschnitt 7.4 - Dokumentation
Die ermittelten Gefährdungen und Maßnahmen und die Umsetzung ist entsprechend § 8 BioStoffV ab der Schutzstufe 2 auch bei weniger als 10 Beschäftigten zu dokumentieren.
Die ermittelten Gefährdungen und Maßnahmen und die Umsetzung ist entsprechend § 8 BioStoffV ab der Schutzstufe 2 auch bei weniger als 10 Beschäftigten zu dokumentieren.