§ 36 - Beiboote und Schlepphaken
Der Unternehmer darf nur Beiboote und Schlepphaken auf Wasserfahrzeugen verwenden, die von einer Prüfstelle auf ihren sicherheitstechnischen Zustand geprüft wurden.
Der Unternehmer darf nur Beiboote und Schlepphaken auf Wasserfahrzeugen verwenden, die von einer Prüfstelle auf ihren sicherheitstechnischen Zustand geprüft wurden.