Abschnitt 8 TRD 601 Blatt 1 - Werkzeuge (1)
Die für den Kesselbetrieb notwendigen Werkzeuge, Bedarfsgegenstände und die wichtigsten Ersatzteile müssen stets in genügender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen geordnet und gebrauchsfertig aufbewahrt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)