§ 9 - Landverbindung
Zum Erreichen oder Verlassen von schwimmenden Geräten müssen ein Laufsteg oder Landsteg mit mindestens einseitig angebrachtem Geländer oder geeignete Boote in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
Zum Erreichen oder Verlassen von schwimmenden Geräten müssen ein Laufsteg oder Landsteg mit mindestens einseitig angebrachtem Geländer oder geeignete Boote in ausreichender Anzahl vorhanden sein.