Abschnitt 1 TRG 770 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese Richtlinie gilt für das in § 14 DruckgasV im Bauartzulassungsverfahren vorgesehene Prüfen der mit dem Behälter lösbar verbundenen Ausrüstungsteile durch den Sachverständigen.
1.2 Diese Richtlinie gilt ferner für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DruckgasV mögliche Einzelprüfung der lösbar mit dem Behälter verbundenen Ausrüstungsteile durch den Sachverständigen, wenn die Teile der Bauart nach nicht gesondert zugelassen sind.
1.3 Es wird verwiesen auf:
- 1.
- 2.
die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter (TRG 710).
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
TRG 251 und TRG 255 in Vorbereitung.
TRG 251 und TRG 255 in Vorbereitung.