§ 19 GaStellV - Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
- 1.die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen sowie über die Rettungswege,
- 2.die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
- 3.den Rauch- und Wärmeabzug,
- 4.die CO-Warnanlagen,
- 5.die natürliche Lüftung oder die maschinellen Lüftungsanlagen.
- 6.die Sicherheitsbeleuchtung.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)