§ 14 BKrFQG - Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- 1.
Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:
- a)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- b)
Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- c)
die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,
- d)
Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,
- e)
die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,
- f)
Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,
- g)
Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- h)
Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- i)
Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,
- 2.
Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:
- a)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- b)
Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
- c)
Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,
- d)
die Art der Prüfung, nämlich
- aa)
Regelprüfung,
- bb)
Umsteigerprüfung,
- cc)
Quereinsteigerprüfung,
- dd)
Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
- ee)
Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
- e)
Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
- 3.
Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:
- a)
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- c)
Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
- d)
Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
- e)
Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
- f)
Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,
- g)
die Art der Prüfung, nämlich
- aa)
Regelprüfung,
- bb)
Umsteigerprüfung oder
- cc)
Quereinsteigerprüfung,
- h)
Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und
- 4.
Daten zur Weiterbildung von Fahrern:
- a)
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- c)
Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
- d)
Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
- e)
Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.