Abschnitt 7.1 - 7
Schutzmaßnahmen
7.1
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1
Allgemeine Hygienemaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die der Schutzstufe 1 zuzuordnen sind, sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500, s. Anhang 5) festgelegt.