Abschnitt 4 - 4 Betriebsanweisung
Für den Betrieb von Gabelstaplern ist vom Unternehmer eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
In der Betriebsanweisung sind die genannten technischen Hinweise der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferanten des Gabelstaplers sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Die Betriebsanweisung sollte insbesondere enthalten:
Benennung der bestimmungsgemäßen Verwendung, Hinweise auf unzulässige Verwendung,
Hinweis auf die Benutzung der Fahrerrückhalteeinrichtung,
innerbetriebliche Verkehrsregelungen (z. B. Einfahrverbot in bestimmte Bereiche),
Informationen zur Lager- und Stapelordnung,
Voraussetzungen für die Mitfahrt von Personen, ggf. auch das Verbot,
Regeln beim Einsatz einer Arbeitsbühne,
Besonderheiten spezieller Anbaugeräte,
Angaben zur Benutzung von Anhängern,
Hinweise zum Befahren von Regalanlagen mit Schmalgängen,
bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z. B. Motorwartung, Abstellbereiche und
Hinweise auf Maßnahmen gegen gesundheitsschädliche Vibrationen, z. B. Sitzeinstellung, angepasste Fahrweise.
Beispiel einer
Betriebsanweisung
Beispiel einer
Betriebsanweisung