Abschnitt 1 TRR 532 - Geltungsbereich (1)
Diese TRR gilt für wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen durch den Sachkundigen nach § 30b Abs. 1 DruckbehV.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Diese TRR gilt für wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen durch den Sachkundigen nach § 30b Abs. 1 DruckbehV.