§ 7 - Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit
(1) Verschiedene Kennzeichnungsarten dürfen gemeinsam verwendet werden, wenn aufgrund betrieblicher Gegebenheiten das Risiko besteht, dass eine Kennzeichnungsart alleine zur Vermittlung der Sicherheitsaussage nicht ausreicht.
(2) Bei gleicher Wirkung kann zwischen einzelnen Kennzeichnungsarten gewählt werden.