DGUV Regel 115-801 - Branche Zeitarbeit Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen

Abschnitt 3.1 - 3.1 Einsatzbedingungen klären und miteinander abstimmen

3.1.1
Tätigkeit und Qualifikation

Bevor die Beschäftigten der Zeitarbeit zum Einsatz kommen, ist einiges zu klären. Die Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass der Einsatz sicher und gesundheitsgerecht erfolgen kann und damit erfolgreich wird.

Durch ausreichende Abstimmung zwischen den an der Überlassung Beteiligten können Risiken aus den Tätigkeiten für die Beschäftigten der Zeitarbeit verringert werden. Die Ergebnisse dieser Abstimmung werden schließlich in einer Arbeitsschutzvereinbarung zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen festgehalten. Bei Folgeeinsätzen auf gleichen Arbeitsplätzen sinkt der Abstimmungsaufwand, da auf die Ergebnisse der vorhergehenden Einsätze zurückgegriffen werden kann.

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ccc_3518_as_3.jpgRechtliche Grundlagen
Zusammenarbeit mehrerer ArbeitgeberTätigkeit und Qualifikation
Unfälle von Beschäftigten der Zeitarbeit können vermieden werden, wenn Personalentscheidungsträgern und Personalentscheidungsträgerinnen im Zeitarbeitsunternehmen die Tätigkeit der zu überlassenden Beschäftigten vollständig bekannt ist und daher keine Missverständnisse hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation und Eignung entstehen.

ccc_3518_as_1.jpgEinsatzbetrieb

Als Unternehmerin oder Unternehmer eines Einsatzbetriebes müssen Sie als erstes festlegen, für welche Tätigkeiten Sie Beschäftigte der Zeitarbeit einsetzen wollen. Beschreiben Sie die einzelnen Tätigkeiten so konkret, dass sie allen Beteiligten klar werden. Zum Beispiel:

Positiv:

ccc_3518_as_36.jpgBedienung von Exzenterpressen nach Anleitung und Stückliste
ccc_3518_as_36.jpgEinrichten der Pressen
ccc_3518_as_36.jpgDurchführung von Qualitätskontrollen
ccc_3518_as_36.jpgWartung der Maschinen nach Einweisung

Negativ:

ccc_3518_as_37.jpgMaschinen bedienen
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Berücksichtigen Sie auch die erforderlichen Nebentätigkeiten (z. B. "Brückenkran bedienen" bei Beschäftigten der Zeitarbeit, die den Materialtransport selbst erledigen sollen) und Randbedingungen (z. B. 3-Schicht-Betrieb).

Tätigkeiten, die üblicherweise nicht dem Berufsbild entsprechen, oder auch besondere Randbedingungen können besondere Merkmale der Tätigkeit darstellen, die von Ihnen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehalten werden müssen.

Beschreiben Sie die für die vorgesehenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikationen. Berücksichtigen Sie auch notwendige Erfahrungen, die Sie von Beschäftigten der Zeitarbeit erwarten. Zum Beispiel:

  • gewerblich-technische Ausbildung im Metallbereich

  • Kenntnisse in der Maschinen- und Anlagenbedienung im Bereich Metallverarbeitung

  • Kenntnisse als Einrichter oder Einrichterin

  • Kenntnisse in der Qualitätskontrolle

  • Erfahrungen bei der Wartung von Maschinen

Je genauer Sie Ihre Anforderungen dem Zeitarbeitsunternehmen darstellen, umso besser werden die ausgewählten Zeitarbeitsbeschäftigten auf die für sie vorgesehenen Arbeitsplätze passen.

Wenn diejenigen, die das Zeitarbeitsunternehmen beauftragen (z. B. Personalabteilung, Einkaufsabteilung) die Tätigkeiten und erforderlichen Qualifikationen nicht hinreichend kennen, müssen Sie dafür sorgen, dass diese Informationen von der anfordernden Stelle im Betrieb (z. B. Abteilungsleitungen) bereitgestellt werden. Die "Interne Bedarfsermittlung" stellt eine gute Basis dafür dar (siehe Anhang).

Achten Sie darauf, dass Sie die von Ihnen beschriebenen Anforderungen auch im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wiederfinden, der in der Regel vom Zeitarbeitsunternehmen erstellt wird.

ccc_3518_as_6.jpgZeitarbeitsunternehmen

Als Zeitarbeitsunternehmerin oder Zeitarbeitsunternehmer sorgen Sie dafür, dass der Einsatzbetrieb genau die Beschäftigten erhält, die dieser benötigt. Hierzu nutzen Sie die Informationen, die Sie vom Einsatzbetrieb erhalten. Halten Sie diese Informationen im Auftragsannahmeformular fest (siehe Anhang).

Bei Arbeitsplätzen, die erstmalig von Ihnen besetzt werden sollen, erhalten Sie ein umfassendes Bild über die Tätigkeiten und die dafür erforderliche Qualifikation durch eine Besichtigung der Arbeitsplätze. Dabei verschaffen Sie sich ein umfassendes Bild über den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung, das über eine Tätigkeitsbeschreibung hinausgeht. Sie ist der erste Schritt zu Ihrer Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Die Angaben zu Tätigkeit und erforderlicher Qualifikation aus dem Einsatzbetrieb gleichen Sie mit der Qualifikation und Eignung der Beschäftigten der Zeitarbeit ab.

Im Einstellungsverfahren ermitteln Sie die Befähigungen Ihrer künftigen Beschäftigten. Dazu gehören Qualifikationen, Erfahrungen, Kenntnisse und Eignung für die vorgesehenen Tätigkeiten. Nur wenn die Befähigungen der Beschäftigten den für die Tätigkeit erforderlichen Befähigungen entsprechen, können die Beschäftigten überlassen werden. Bei Einsätzen, die von bereits eingestellten Beschäftigten durchgeführt werden sollen, prüfen Sie vor einem Einsatz, ob die geforderten Befähigungen vorliegen.

3.1.2
Gefährdungen und Belastungen erfassen und Schutzmaßnahmen abstimmen

Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen sind gleichermaßen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich. Sowohl der Einsatzbetrieb als auch das Zeitarbeitsunternehmen müssen daher jeweils eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) durchführen, um sicherzustellen, dass die Beschäftigten der Zeitarbeit auf sicheren Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist die Basis der zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb abzustimmenden Schutzmaßnahmen.

ccc_3518_as_3.jpgRechtliche Grundlagen

ccc_3518_as_1.jpgEinsatzbetrieb

Die Beschäftigten der Zeitarbeit sind den Stammbeschäftigten arbeitsschutzrechtlich gleichgestellt und in die Betriebsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden. Als Unternehmerin oder Unternehmer des Einsatzbetriebes müssen Sie daher Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze der Zeitarbeitsbeschäftigten ebenso wie für Arbeitsplätze der eigenen Beschäftigten durchführen.

Häufig treten Unfälle bei der Behebung von Betriebsstörungen auf. Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung auch den Umgang mit vorhersehbaren Betriebsstörungen und Gefährdungen aus der Störungsbeseitigung (z. B. Behebung von Materialstau).

Treffen Sie daraufhin die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Stimmen Sie sich mit dem Zeitarbeitsunternehmen über die Umsetzung personenbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen, wie der persönlichen Schutzausrüstung oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge, ab. Wird die Vorsorge durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin des Zeitarbeitsunternehmens durchgeführt, stellen Sie die erforderlichen Informationen zum Arbeitsplatz und zu Gefährdungen frühzeitig vor Einsatzbeginn zur Verfügung.

Vergessen Sie nicht, alle notwendigen Schritte der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Um mit dem Zeitarbeitsunternehmen einen sicheren und gesundheitsgerechten Einsatz abzustimmen, stellen Sie diesem die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung oder nutzen Sie sie zumindest im Rahmen der Abstimmung mit dem Zeitarbeitsunternehmen. Das heißt, dass das Zeitarbeitsunternehmen die Gefährdungsbeurteilung mindestens einsehen kann. Das Zeitarbeitsunternehmen macht sich ein Bild über die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten der Zeitarbeit in Ihrem Unternehmen. Es erkennt die von Ihnen bereits getroffenen Maßnahmen und stimmt mit Ihnen gegebenenfalls weitere erforderliche Maßnahmen ab. Ermöglichen Sie dem Zeitarbeitsunternehmen die zu besetzenden Arbeitsplätze zu besichtigen, bevor die Zeitarbeitsbeschäftigten dort tätig werden.

Werden im Rahmen des Einsatzes von Zeitarbeitsbeschäftigten personenbezogene Daten erfasst, beispielsweise im Rahmen von Gefahrstoffmessungen, so archivieren Sie diese ebenso wie die Daten der eigenen Beschäftigten. Bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B übergeben Sie die Daten aus Ihrem Expositionsverzeichnis spätestens nach Ende der Überlassung an das Zeitarbeitsunternehmen.

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung) haben Sie für die Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten die Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann, nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilt (siehe auch §§ 10-12 MuSchG). Aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung haben Sie abgeleitet, ob:

  • die Arbeitsplätze für schwangere oder stillende Frauen ohne weitere Schutzmaßnahmen voraussichtlich geeignet sind,

  • die Arbeitsplätze für schwangere oder stillende Frauen nach Umgestaltung der Arbeitsbedingungen voraussichtlich geeignet sind oder

  • die Arbeitsplätze für die Tätigkeit schwangerer oder stillender Frauen nicht geeignet sind.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung mit den mutterschutzrelevanten Ableitungen (Dokumentationspflicht nach § 14 Mutterschutzgesetz) sind eine wichtige Information für das Zeitarbeitsunternehmen, das damit seinen Verpflichtungen aus dem Mutterschutzgesetz nachkommen kann.

ccc_3518_as_2.jpgZeitarbeitsunternehmen

Ihre Beschäftigten vertrauen darauf, dass sie nur an sicheren Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht stellen Sie sicher, dass diese gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Auch wenn Sie selbst keine technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit an den Arbeitsplätzen Ihrer Beschäftigten im Einsatzbetrieb durchführen, bleiben Ihnen dennoch Ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin. Sie entscheiden, ob Sie Ihre Beschäftigten für die festgelegte Tätigkeit unter den gegebenen Bedingungen in den Einsatzbetrieb überlassen.

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegt die Tätigkeit der Beschäftigten der Zeitarbeit im Einsatzbetrieb den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, die für den Einsatzbetrieb gelten. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gelten für den Einsatzbetrieb ebenso wie für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer der Zeitarbeit. Auch Sie müssen daher eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit Ihrer Beschäftigten durchführen.

Sie müssen darauf achten, dass beim Einsatz die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden und dies auch dokumentieren. Sie müssen also sicherstellen, dass Beschäftigte der Zeitarbeit ihre Tätigkeit im Einsatzbetrieb ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit durchführen können.

Vor der Überlassung holen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer der Zeitarbeit die Informationen über die Arbeitsaufgabe, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen ein. Neben den Informationen über die Tätigkeit an sich und die dafür erforderliche Qualifikation informieren Sie sich auch über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die erforderlichen und vom Einsatzbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen. Stellen Sie ebenso fest, ob zusätzliche Maßnahmen für den Einsatz schwangerer oder stillender Frauen erforderlich sind. Stimmen Sie diese mit dem Einsatzbetrieb ab und dokumentieren Sie sie. Der Einsatz schwangerer oder stillender Frauen ist nicht möglich, wenn die vorliegenden Gefährdungen unverantwortbar im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind und ausreichende Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden können. Nur wenn diese Informationen im Zeitarbeitsunternehmen vorliegen, haben Sie selbst die Möglichkeit, gegebenenfalls noch erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen mit dem Einsatzbetrieb abzustimmen.

Lassen Sie sich die Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebes zur Verfügung stellen. Prüfen Sie, in der Regel im Rahmen einer Arbeitsplatzbesichtigung, welche relevanten Gefährdungen vorliegen und ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind. Bei nicht ausreichenden Maßnahmen stimmen Sie weitere erforderliche Maßnahmen mit dem Einsatzbetrieb ab. Im zweiten Schritt vergewissern Sie sich, ob die vorgefundenen Gefährdungen und Maßnahmen in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebes aufgeführt sind. Anschließend entscheiden Sie, ob der Einsatz Ihrer Beschäftigten sicher möglich ist.

Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung lediglich einsehen können, übernehmen Sie die für die Tätigkeit der Zeitarbeitsbeschäftigten zutreffenden Gefährdungen und Maßnahmen in Ihre Dokumentation. Bei einer für Sie nicht plausiblen Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebes, oder wenn der Einsatzbetrieb sie nicht zur Verfügung stellt, führen Sie die Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit dem Einsatzbetrieb selbst durch und dokumentieren dies. Erfassen Sie dazu

  • die Gefährdungen, die auf die Beschäftigten einwirken,

  • die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die vom Einsatzbetrieb bereits getroffen wurden und

  • bewerten Sie, ob diese ausreichend sind.

Ziehen Sie Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzu, wenn Sie nicht sicher sind, ob die Maßnahmen des Einsatzbetriebes ausreichend sind, um den festgestellten Gefährdungen zu begegnen. Sind noch Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich, die vom Einsatzbetrieb umzusetzen sind, halten Sie diese in der Dokumentation fest.

Die Durchführung der sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen, wie persönliche Schutzausrüstung und arbeitsmedizinische Vorsorge, stimmen Sie mit dem Einsatzbetrieb ab (siehe auch "Arbeitsmedizinische Maßnahmen" und "Persönliche Schutzausrüstung").

Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung den Umgang mit vorhersehbaren Betriebsstörungen und Gefährdungen aus der Störungsbeseitigung (z. B. Behebung von Materialstau).

Halten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung, einschließlich der Abstimmung der personenbezogenen Maßnahmen zum Beispiel im Formular "Arbeitsplatzbesichtigung" (siehe Anhang) fest.

Die Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung bilden die Basis für die Arbeitsschutzvereinbarung. Ihre Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für Arbeitsplatzbesichtigungen während des Einsatzes. Sie ist die Basis, auf der Sie feststellen können, ob im Einsatzbetrieb die erforderlichen und abgestimmten Schutzmaßnahmen für Ihre Beschäftigten umgesetzt werden.

Damit die Beschäftigten der Zeitarbeit in ihrem Einsatz erfolgreich sein können, schaffen Sie im Vorfeld die Voraussetzungen dazu. Hier geht es zum Beispiel darum, die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation mit der Qualifikation der Beschäftigten der Zeitarbeit abzugleichen und die Beschäftigten in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes einzubinden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so können zusätzliche Belastungen mit möglicherweise negativen Ausprägungen für die Beschäftigten der Zeitarbeit entstehen.

Die Situation der Arbeitnehmerüberlassung als solche wird gesondert betrachtet, da sie unabhängig vom jeweiligen Einsatz ist. Die Beurteilung dieses Aspektes der Tätigkeit wird durch Sie als Unternehmerin oder Unternehmer der Zeitarbeit durchgeführt. Hier steht weniger der einzelne Einsatz im Vordergrund, sondern die Beschäftigung als Zeitarbeitnehmerin und Zeitarbeitnehmer insgesamt. Belastungen können beispielsweise entstehen durch häufig wechselnde und neue Arbeitsaufgaben, durch wiederholte Neueingliederung in die Strukturen der Einsatzbetriebe, durch fehlende Aufbaumöglichkeiten sozialer Bindungen aufgrund kurzer Einsatzzeiten oder auch durch Unklarheiten in Bezug auf die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze und die Art der Folgeeinsätze. Solche Belastungsfaktoren beurteilen Sie mit dem Ziel, einschätzen zu können, ob Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (wie z. B. verbesserte Mitarbeiterinformation).

ccc_3518_as_4.jpgWeitere Informationen
Zur angemessenen Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung können mögliche kritische Ausprägungen in sechs Gestaltungsbereichen untergliedert werden:
  • Arbeitsinhalte/-aufgabe,

  • Arbeitsorganisation,

  • Arbeitszeit

  • soziale Beziehungen,

  • Arbeitsmittel

  • Arbeitsumgebung.

In Zeitarbeitsunternehmen ist es sinnvoll, die branchentypischen Belastungen unabhängig vom jeweiligen Einsatz zu betrachten. Um die Vorgehensweise und die geeigneten Methoden zur Erfassung der psychischen Belastungen für Ihr Unternehmen festzulegen, ziehen Sie die betrieblichen Akteure und Akteurinnen im Arbeitsschutz, insbesondere die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, hinzu.

Siehe auch: "Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung - Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis", Hrsg. GDA Arbeitsprogramm Psyche (ccc_3518_as_32.jpgwww.gda-psyche.de) und "ZeBRA - Zeitarbeits-Fragebogen zu psychischer Belastung und Ressourcen im Arbeitnehmerüberlassungsprozess" (ccc_3518_as_32.jpgwww.vbg.de/zebra).