§ 65 LBO - Baugenehmigungsverfahren
Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:
- 1.
die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, und nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität.
- 2.
beantragte Abweichungen.
§ 67 bleibt unberührt.