§ 27 - Abstellen von Gegenständen
Gegenstände, z.B. Greifer, Löffel, Lasten, dürfen nur so abgestellt werden, daß zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm vorhanden ist.