Abschnitt 11 - Zu § 7 Abs. 3:
Als unteren Grenzwertdruck für das Anlassen und Umsteuern von warmen Motoren kann z. B. der Wert gelten, der fünfmaliges Anspringen des Motors gewährleistet.
Für den Betrieb von anderen Verbrauchern - z. B. Typhone, Ruderanlagen - hängt der erforderliche Mindestdruck von der Bauart der Anlage ab.