Abschnitt 3.8 - 3.8 Persönliche Schutzausrüstung
3.8.1
Persönliche Schutzausrüstung allgemein
Entsprechend der Gefährdungen sind auf Bau-/Montagestellen persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, z. B.:
Kopfschutz (Schutzhelme)
Schutzbrillen, Schweißerschutzschilde
Gehörschutz
Schutzhandschuhe
Schutzschuhe
PSA gegen Absturz
Hautschutz
Wetterschutzkleidung
PSA gegen Ertrinken (z. B. Rettungsweste)
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen stellen die persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.
3.8.2
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gegen Absturz)
Nicht immer ist es möglich, als Schutz gegen Absturz eine technische Maßnahme, z. B. durch Seitenschutz, Auffangnetze o. ä., zu treffen. In diesen Fällen ist PSA gegen Absturz zu benutzen.
PSA gegen Absturz sind Auffangsysteme, deren Zusammensetzung der Hersteller in der Betriebsanleitung festlegt. Sie bestehen immer aus einem Auffanggurt und Teilsystemen (z. B. Verbindungsmittel mit Falldämpfer oder Höhensicherungsgeräte).
Die Anschlageinrichtung, z. B. Anschlagpunkt, gehört nicht zur PSA. Die Tragfähigkeit für eine statische Einzellast von 7,5 kN ist nach den technischen Baubestimmungen nachzuweisen.