DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

Abschnitt 6.3 - 6.3 Schallpegel

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Für weitere Informationen siehe
·"Lärm" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A3.7).
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Halten Sie generell den Schallpegel am Kassenarbeitsplatz so niedrig wie möglich. Bei Kassiertätigkeit darf ein Beurteilungspegel von maximal 70 dB(A) nicht überschritten werden. Achten Sie bei der Planung der Kassenzone auf genügend Abstand zu Lärm verursachenden Einrichtungen, wie z. B. lauten (Tief-)Kühlmöbeln, Leergutrücknahmeautomaten oder Sammelstellen von Einkaufswagen, und spielen Sie in der Kassenzone keine laute Musik.