Abschnitt 3.4 - Verkehrswege
Der zum Fahrsteig führende Verkehrsweg ist so anzulegen, dass er auf den Fahrsteig geradlinig zuläuft.
Verkehrswege sind so anzulegen, dass Personen, die die Fahrtreppe oder den Fahrsteig verlassen, nicht durch den Durchgangsverkehr behindert werden.