Abschnitt 2.7 - 2.7 Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind gemäß § 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
Arbeitsmittel sind gemäß § 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.