Abschnitt 6.1 - 6
Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten auf Deponien
6.1
Allgemeines
Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV, es ist also eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 7 der BioStoffV durchzuführen.