Abschnitt 5 TRG 220 - Berechnungstemperatur (1)
5.1 Als Berechnungstemperatur gilt in der Regel +20 °C.
5.2 Für Ausrüstungsteile aus metallischen Werkstoffen nach TRG 250 beträgt die Berechnungstemperatur +50 °C.
5.3 Werden Bauteile, die dem Druck der Füllung ausgesetzt sind, auf eine höhere Temperatur als 50 °C gebracht, gilt diese als Berechnungstemperatur.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)