Prüfung von Pfannen
(bisher: BGI 601)
BG-Information
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Stand der Vorschrift: Juli 2012
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Vorwort | |
Begriffserklärung | 1 |
Pfannen | 1.1 |
Befähigte Person | 1.2 |
Prüfumfang | 1.3 |
Zeitliche Abfolge der jährlichen Prüfungen | 1.4 |
Schäden an Pfannen | 2 |
Quellen- u. Literaturverzeichnis | 3 |
Abbildungsverzeichnis | 4 |
Musterprüfliste "Tägliche Inaugenscheinnahme" und "Sicht-, Funktions- und Zwischenprüfung" | Anhang 1 |
Musterprüfliste "Außerordentliche Prüfung" | Anhang 2 |
Musterprüfliste "Hauptprüfung" | Anhang 3 |
Vorwort
Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen sind für die Aufnahme von feuerflüssigen Massen in metallurgischen Betrieben, wie z.B. Gießereien, Stahlwerken und Metallhütten bestimmt.
Trotz der Hinweise und Festlegungen auf das Erfordernis von Prüfungen für den Betreiber in den Vorschriften, z.B.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Arbeitsschutzgesetz - ArbschG -,
Unfallverhütungsvorschriften
BGV C 17 "Stahlwerke",
BGV C 19 "Metallhütten",
Berufsgenossenschaftliche Regel
BGR 500 Kap. 2.8. "Lastaufnahmemittel" und Kap.2.21 "Gießereien",
Berufsgenossenschaftliche Informationen
BGI 549 "Gießereiarbeiter",
Stahleisen-Betriebsblätter
SEB 330010 Teil 1 bis 4
und weiteren allgemeinen Regeln der Technik kommt es noch immer zu Unfällen und Schadensereignissen.
Darüber hinaus ist für die Hersteller von Pfannen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die harmonisierte europäische Norm DIN EN 1247:2010-12 "Gießereimaschinen" als Maschinensicherheitsnorm (Typ C) gültig, die seit dem 29.12.2010 verbindlich ist.
Auch sind hier Benutzerinformationen niedergeschrieben, die mindestens den Stand der Technik auch für den Betreiber darstellen.
Um diese näher zu erläutern und um Missverständnisse zu vermeiden, sind im Folgenden die Prüfanforderungen hinsichtlich Häufigkeit und Umfang festgelegt.