Abschnitt 10 TRD 604 Blatt 2 Anlage 1 - Zusätzliche äußere Prüfung (1)
Die Dampfkesselanlage ist zusätzlich zu den in § 16 der Dampfkesselverordnung vorgeschriebenen Prüfungen jährlich einer äußeren Prüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)