Anhang 4 - Ausbildungsplan zum Signalmann bzw. zur Signalfrau
Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmanns bzw. der Signalfrau nach Abschnitt 5.5 dieser DGUV Regel. Die Ausbildung umfasst 20 Ausbildungseinheiten (AE à 45 Minuten).
A 4.1 Theorie
A 4.1.1 Gerätekunde
Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leichttauchgeräten
Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Tarier- und Rettungsmittel
A 4.1.2 Arbeitskunde
Kenntnisse über die verschiedenen Möglichkeiten der Signalgebung
Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Tauchtätigkeiten
Führen des Dienstbuches
A 4.1.3 Medizinische Kenntnisse
Grundkenntnisse über die Gefahren für den Taucher bzw. Taucherin beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser und Austauchen
Grundkenntnisse über Tauchkrankheiten und das Einleiten der Behandlung
Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen
A 4.1.4 Vorschriftenkunde
Kenntnisse über fachspezifische Vorschriften, insbesondere über die DGUV Regel 105-002 "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen"
A 4.2 Praxis
Ankleiden des Tauchers bzw. der Taucherin mit Beurteilung der Vollständigkeit der Ausrüstung
Führen des Tauchers bzw. der Taucherin beim Aufenthalt unter Wasser
Notfall- und Tauchunfallübungen
Rettung eines verunfallten Tauchers bzw. einer verunfallten Taucherin und Einleitung von Hilfemaßnahmen