§ 1079 BGB - Anlegung des Kapitals
1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.