Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
Tankstellen
Ausgabe März 2002 (BArbBl. 3/2002 S. 72)
Geändert durch die Bekanntmachung vom 15. Mai 2002 (BArbBl. 6/2002 S. 62)
Vorbemerkung zur neuen TRbF 40 "Tankstellen"
Die Europäische Union kann zur Beseitigung von Handelshemmnissen Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages erlassen, die Beschaffenheitsanforderungen an Anlagen und Anlagenteile enthalten, über die nicht hinausgegangen werden darf (sog. "harmonisierter Bereich"). Um der EG-Kommission die Beseitigung von Handelshemmnissen im "nicht harmonisierten Bereich" zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der EG-Informationsrichtlinie 83/189/EWG verpflichtet, der Kommission ihre nationalen technischen Bestimmungen, die Beschaffenheitsanforderungen enthalten, zu übermitteln (Notifizierungsverfahren). Die anderen Mitgliedstaaten können zu diesen Spezifikationen und Vorschriften Stellungnahmen einreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch weiterhin Anforderungen zum sicheren Betrieb von Anlagen stellen. Soweit hierzu in Richtlinien nach Artikel 137 (Arbeitsschutzkomponente des EG-Vertrages) Mindestanforderungen gestellt werden, dürfen diese nicht unterschritten werden.
Vor diesem Hintergrund hat der DAbF die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Tankstellen" (TRbF 112/212) überarbeitet und aktualisiert. Der neuen TRbF 40 "Tankstellen" liegen neben den Betriebsvorschriften der TRbF 112 (Fassung 08.94) und TRbF 212 (Fassung 04.01) auch die für Tankstellen maßgebenden Betriebsvorschriften der TRbF 100, 110, 120, 121, 180, 200, 210, 220, 221 und 280 zugrunde, so dass eine abgeschlossene Technische Regel für Tankstellen vorliegt.
Die neue TRbF 40 beinhaltet Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.
Der Anhang der TRbF 40 enthält
in den Anhängen A bis F die (bereits notifizierten) relevanten Beschaffenheitsanforderungen der alten TRbF 112, Anlage 1 zu TRbF 112, TRbF 212, TRbF 120, Anlage 1zu TRbF 120 und TRbF 220,
im Anhang G sicherheitstechnische Anforderungen an Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann.
Die Beschaffenheitsanforderungen der Anhänge A bis F sollen durch noch zu erarbeitende europäische harmonisierte Normen ersetzt werden.
Geltungsbereich
Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Tankstellen für Kraftstoffe aller Gefahrklassen (brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII, AIII und B) und an Anlagenteile für andere brennbare Flüssigkeiten, wie Altöl und Heizöl zum Schutz der Beschäftigten, der Benutzer und Dritter vor Brand- und Explosionsgefahren. Sie sind sinngemäß auch auf solche Kraft- und Schmierstoffe an Tankstellen anzuwenden, die aufgrund ihres Flammpunktes nicht zu den brennbaren Flüssigkeiten gemäß VbF zählen, z.B. Rapsölmethylester (RME), Autoschmierstoffe (Motoren-/Getriebeöle).
Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an die Lagerung in Sammelbehältern für Altöle zur Benutzung durch jedermann, die an Tankstellen aufgestellt werden.
Diese Technische Regel gilt nicht für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten außerhalb von Tankstellen.
Diese Technische Regel gilt nicht für Füllstellen, Entleerstellen und Umfüllstellen außerhalb von Tankstellen. Auf TRbF 30 wird verwiesen.
Für die Beschaffenheit von Anlagenteilen von Tankstellen gelten neben den Anhängen A bis F die Anhänge M bis O der TRbF 20 und die TRbF 50. Für die Prüfung von Anlagenteilen von Tankstellen gilt TRbF 20 Anhang P.
Auf die Bestimmungen zu Lageranlagen in den landesrechtlichen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe zum Schutz der Gewässer, wird hingewiesen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Schutzziele | 1.1 |
Abgabe von Kraftstoffen | 1.2 |
Betrieb und Überwachung an Tankstellen | 1.3 |
Erlaubnis | 1.4 |
Flüssiggastankstellen | 1.5 |
Begriffe | 2 |
Tankstellen | 2.1 |
Abgabeeinrichtungen | 2.2 |
Wirkbereich | 2.3 |
Abfüllplatz | 2.4 |
Gaspendeleinrichtungen, Gasrückführeinrichtungen | 2.5 |
Kraftstoffe | 2.6 |
Altöl | 2.7 |
Behälter | 2.8 |
Lagerung von Kraftstoffen | 3 |
Lagerung von Kraftstoffen der Gefahrklassen AI, A II und B | 3.1 |
Lagerung von Kraftstoffen der Gefahrklasse A III | 3.2 |
Gründung, Aufstellung und Einbau von Lagerbehältern | 3.3 |
Allgemeines | 3.3.1 |
Oberirdische Tanks | 3.3.2 |
Unterirdische Tanks | 3.3.3 |
Einbau der Tanks | 3.3.3.1 |
Gründung von unterirdischen Tanks | 3.3.3.2 |
Verfüllen der Tankgrube | 3.3.3.3 |
Abstände unterirdischer Tanks | 3.3.3.4 |
Domschächte | 3.3.4 |
Allgemeines | 3.3.4.1 |
Anordnung von Domschächten und Öffnungen von Tanks | 3.3.4.2 |
Auffangräume, Abstände und Schutzstreifen von oberirdischen Tanks | 3.3.5 |
Notwendigkeit von Auffangräumen | 3.3.5.1 |
Bauvorschriften von Auffangräumen | 3.3.5.2 |
Entfernen von Wasser | 3.3.5.3 |
Abstände | 3.3.5.4 |
Schutzstreifen | 3.3.5.5 |
Lüftungsleitungen von Tanks | 3.4 |
Allgemeines | 3.4.1 |
Betriebliche Anforderungen | 3.4.2 |
Rohrleitungen, Absperreinrichtungen von Rohrleitungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen | 3.5 |
Rohrleitungen und Absperreinrichtungen von Rohrleitungen | 3.5.1 |
Füll- und Entleerungseinrichtungen | 3.5.2 |
Rohrleitungen von Zapfsystemen | 3.6 |
Flüssigkeitsstandanzeiger | 3.7 |
Sicherung gegen Überfüllen | 3.8 |
Einsteige, und Besichtigungsöffnungen | 3.9 |
Verbindungsstellen zwischen Tanks | 3.10 |
Abfällen von Kraftstoffen | 4 |
Betanken von Kraftfahrzeugen | 4.1 |
Abgabeeinrichtungen | 4.1.1 |
Fördereinheiten außerhalb von Abgabeeinrichtungen | 4.1.2 |
Bedienung und Betrieb von Abgabeeinrichtungen | 4.1.3 |
Zapfschläuche | 4.1.4 |
Anlieferung von Kraftstoffen | 4.2 |
Bodenflächen | 4.3 |
Abläufe, Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen | 4.4 |
Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen | 4.5 |
Gaspendeleinrichtungen | 4.5.1 |
Gasrückführeinrichtungen | 4.5.2 |
Lagerung und Abfüllung von Altöl | 4.6 |
Flammendurchschlagsichere Tanköffnungen | 5 |
Flammendurchschlagsicherungen | 5.1 |
Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen | 5.2 |
Flammendurchschlag bei Deflagrationen und/oder Detonationen | 5.3 |
Flammendurchschlag bei Dauerbrand | 5.4 |
Einsatzbedingungen | 5.5 |
Druckfestigkeit von Rohrleitungen an Flammendurchschlagsicherungen | 5.6 |
Anordnung von Flammendurchschlagsicherungen an Abzweigungen | 5.7 |
Explosionsgefährdete Bereiche | 6 |
Allgemeines | 6.1 |
Anwendungsbereich | 6.1.1 |
Begriffe | 6.1.2 |
Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen | 6.1.3 |
Explosionsgefährdete Bereiche in und an Abgabe- und Fördereinrichtungen | 6.2 |
Explosionsgefährdete Bereiche um Entlüftungsleitungen und in Schächten | 6.3 |
Explosionsgefährdete Bereiche in Behältern und in und um Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile | 6.4 |
Explosionsgefährdete Bereiche um Tanks im Freien | 6.5 |
Lagerverbot und Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen | 6.6 |
Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren | 6.7 |
Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsströme | 7 |
Allgemeines | 7.1 |
Erdung | 7.2 |
Vermeidung gefährlicher Korrosion | 7.3 |
Streuströme | 7.4 |
Blitzschutz an Isolierstücken | 7.5 |
Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen | 8 |
Blitzschutz | 9 |
Brandschutz | 10 |
Kennzeichnung, Verbotsschilder | 11 |
Betriebsanweisung | 12 |
Allgemeine Betriebsanweisung, Unterweisung der Beschäftigten | 12.1 |
Ständige Überwachung | 12.2 |
Besondere Weisungen, Alarm- und Einsatzpläne | 12.3 |
Benutzen von Sicherheitseinrichtungen | 12.4 |
Beauftragung von Fachbetrieben | 12.5 |
Koordinierung der Arbeiten | 12.6 |
Reinigen und Instandhalten | 13 |
Allgemeines | 13.1 |
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen | 13.2 |
Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen | 13.3 |
Geerdete Anlagen, Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz | 13.4 |
Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands nach Abschluss der Arbeiten | 13.5 |
Außerbetriebsetzen und Stilllegen | 14 |
Allgemeines | 14.1 |
Vorübergehende Außerbetriebsetzung | 14.2 |
Endgültige Außerbetriebnahme (Stilllegung) | 14.3 |
Kontrollen durch den Betreiber | 15 |
Anhang zu TRbF 40(1) | Übersicht |
Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 112 "Tankstellen", Fassung August 1994 | Anhang A |
Beschaffenheitsanforderungen aus Anlage 1 zu TRbF 112 "Tankstellen", Fassung August 1994 - Verkleidungen aus Kunststoff für Abgabeeinrichtungen | Anhang B |
Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 212 "Tankstellen", Fassung April 2001 | Anhang C |
Für Tankstellen relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 120 "Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines" | Anhang D |
Für Tankstellen relevante Beschaffenheitsanforderungen aus Anlage 1 zu TRbF 120- Explosionsdruckstoßfestigkeit | Anhang E |
Für Tankstellen relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 220 "Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines" | Anhang F |
Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann | Anhang G |